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Slowenien

Slowenien ist ein EU-Mitgliedstaat. Die steuerliche Ansässigkeit beruht auf formellen Wohnsitzkriterien und tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen. Als steuerlich ansässig gilt, wer einen amtlich gemeldeten Dauerwohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in Slowenien hat oder sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhält. Der aufenthaltsrechtliche Status ist davon getrennt zu betrachten.

Überblick über die nationalen Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit und zum Aufenthalt.

Steuerliche Ansässigkeit

Nach Artikel 6 des Einkommensteuergesetzes (Zakon o dohodnini, ZDoh-2) gilt eine natürliche Person als in Slowenien ansässig, wenn eines der gesetzlichen Kriterien erfüllt ist. Die Kriterien sind alternativ anwendbar und umfassen formelle Wohnsitzkriterien sowie die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen.

183-Tage-Regel: Als steuerlich ansässig gilt auch, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Slowenien aufhält. Das Kriterium gilt unabhängig von den übrigen. FURS erläutert, dass Personen, die sich weniger als sechs Monate in Slowenien aufhalten, grundsätzlich als nicht ansässig gelten, die Ansässigkeit aber früher eintreten kann, wenn wesentliche Bindungen wie ein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits bestehen.

  • Amtlich gemeldeter Dauerwohnsitz: das förmliche Kriterium ist erfüllt, wenn ein Dauerwohnsitz in Slowenien amtlich gemeldet ist. Nach den Meldevorschriften handelt es sich um die Anschrift, an der die Person dauerhaft lebt und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet. Maßgeblich sind Familie, Partnerschaft, Beschäftigung sowie wirtschaftliche, soziale und sonstige enge und dauerhafte Bindungen. Ausländische Personen können den Dauerwohnsitz in der Regel nach dem entsprechenden Recht oder Titel anmelden; zuständig ist die Verwaltungsbehörde.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt: die steuerliche Ansässigkeit kann auch bestehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Slowenien liegt. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Beurteilung: wo die Person gewöhnlich und regelmäßig lebt, nicht nur wo sie gemeldet ist. Dauer, Kontinuität und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sind relevant.
  • Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen: die Ansässigkeit kann entstehen, wenn die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen in Slowenien liegen. Persönliche Bindungen sind insbesondere die Familie sowie der Aufenthalt des Partners oder der Kinder; wirtschaftliche Bindungen sind Beschäftigung, Geschäft, Vermögen und Anlagen. FURS prüft diese Umstände und kann Unterlagen zu Wohnsitz, Familie, Beschäftigung und wirtschaftlichen Interessen verlangen. Die Hinweise zum Wegzug beziehen sich auf das Familien- und Sozialleben als persönliche Interessen sowie auf Beschäftigung und Vermögen als wirtschaftliche Interessen.

Tagezählung

  • Amtlich gemeldeter Dauerwohnsitz: keine Mindestanzahl an Aufenthaltstagen. Der amtlich gemeldete Dauerwohnsitz ist ein eigenständiges innerstaatliches Kriterium.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen: keine eigenständige Tagesgrenze. Die slowenische steuerliche Ansässigkeit kann daher bereits vor Ablauf von 183 Aufenthaltstagen eintreten, wenn die Bindungen schon hinreichend wesentlich sind. FURS bestätigt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen vor Ablauf von sechs Monaten erfüllt sein können.
  • 183-Tage-Regel: die Schwelle ist mehr als 183 Tage im Kalenderjahr. Getrennte Zeiträume werden zusammengerechnet. ZDoh-2 und die wesentlichen veröffentlichten FURS-Hinweise regeln nicht ausdrücklich, wie ein nur teilweise in Slowenien verbrachter Kalendertag sowie der An- und Abreisetag zu zählen sind. Fehlt eine ausdrückliche Vorgabe, sind für die Erfassung konservativ sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Aufenthaltstage zu zählen.

Steuerfolgen

Steuerresidenten unterliegen der Einkommensteuer mit dem Welteinkommen, einschließlich Einkünften in Slowenien und im Ausland. Nichtresidenten sind grundsätzlich nur mit Einkünften aus slowenischen Quellen steuerpflichtig.

Einkünfte, die in die jährliche Bemessungsgrundlage einfließen, werden grundsätzlich progressiv besteuert. Bestimmte Kapitaleinkünfte, darunter Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, werden grundsätzlich gesondert besteuert. Die Besteuerung ausländischer Einkünfte und die Steuerentlastung bei Doppelbesteuerung richten sich nach den Doppelbesteuerungsabkommen.

Migration / EU-Aufenthalt

EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörige können im Rahmen der Freizügigkeitsregelungen in Slowenien wohnen. Drittstaatsangehörige brauchen je nach Zweck und Dauer einen entsprechenden Aufenthaltstitel. EU-Bürger mit längerem Aufenthalt unterliegen den Anmeldevorschriften.

Aufenthalt und Steuerwohnsitz sind getrennt. Die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts oder ein vorübergehender Aufenthaltstitel ist für sich nicht das Kriterium des amtlich gemeldeten Dauerwohnsitzes nach Artikel 6 ZDoh-2. Ein amtlich gemeldeter Dauerwohnsitz ist dagegen ausdrücklich steuerlich relevant. Das Verwaltungsrecht unterscheidet zwischen dem Dauerwohnsitz, an dem die Person dauerhaft lebt und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, und dem vorübergehenden Aufenthalt.

Bei Zu- oder Wegzug nach bzw. aus Slowenien kann der Steuerstatus gesondert bei FURS durch einen Antrag auf Feststellung der Ansässigkeit geregelt werden.

Orientierung

  • Einkommensteuergesetz (Zakon o dohodnini, ZDoh-2), Artikel 5–7: Umfang der Steuerpflicht und Kriterien der Ansässigkeit und Nichtansässigkeit.
  • FURS, „Coming to Slovenia to work, to study, after retirement, etc.“: Wohnsitzkriterien, Dauerwohnsitz, Familie und mehr als 183 Tage.
  • FURS, „I am a non-resident and earn taxable income in Slovenia“: Mehr-als-183-Tage-Regel und Ansässigkeit vor sechs Monaten bei wesentlichen Bindungen.
  • FURS, „Leaving Slovenia“: Verlust der Steueransässigkeit, Lösung der persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen und Verlagerung dieser Interessen ins Ausland.
  • Regierung der Republik Slowenien, „Residence“: Dauer- und vorübergehender Aufenthalt, Definition und Anmeldung des Dauerwohnsitzes.