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Österreich
Österreich ist EU-Mitgliedstaat und bestimmt die steuerliche Ansässigkeit über zwei inländische Begriffe: Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, nicht über eine isolierte Tagesgrenze. Der aufenthaltsrechtliche Status bleibt ein eigener Prozess.
Überblick über die inländischen Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit und zum Aufenthalt.
Steuerliche Ansässigkeit
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegt eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht kann also entweder durch einen Wohnsitz oder durch gewöhnlichen Aufenthalt entstehen. Die Sechs-Monats-Regel ist ein gesetzlicher Auslöser im Rahmen des gewöhnlichen Aufenthalts, kein dritter eigenständiger Test.
- Wohnsitz: Nach § 26 Abs. 1 BAO besteht ein Wohnsitz, wenn jemand eine Unterkunft unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Eine Mindestzahl von Anwesenheitstagen ist nicht vorgeschrieben, und eine ununterbrochene tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Eine gemietete Wohnung oder ein Zweitwohnsitz kann daher je nach Sachverhalt qualifizieren. Eine Sonderregel zur Zweitwohnsitzverordnung kann verhindern, dass eine österreichische Zweitwohnung als Wohnsitz gilt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mehr als fünf Kalenderjahren im Ausland liegt und die Wohnung im Jahr höchstens 70 Tage genutzt wird, sofern ein Nutzungsregister geführt wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Nach der BAO beruht der gewöhnliche Aufenthalt auf einer Anwesenheit in Österreich, die nicht nur vorübergehend ist. Die Würdigung ist tatsachenbezogen. Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate, entsteht die unbeschränkte Steuerpflicht jedenfalls und wirkt auf den Beginn des Aufenthalts zurück.
Tagezählung
Das österreichische Recht schreibt für die Sechs-Monats-Schwelle keine genaue Zählmethode vor. Für die Nachverfolgung kann der Zeitraum anhand von Ein- und Ausreisedaten berechnet werden. Ein Überschreiten von sechs Monaten kann die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen, die ab Beginn des Aufenthalts gilt.
Steuerliche Folgen
Das österreichische Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Steuerresidenten werden grundsätzlich mit dem Welteinkommen besteuert, vorbehaltlich von Abkommen. Nichtresidenten unterliegen nur einer beschränkten Steuerpflicht auf österreichische Einkünfte.
Aufenthalt / EU
EU-/EWR-Bürger und Schweizer können sich nach der Freizügigkeit aufhalten, müssen für Aufenthalte von mehr als drei Monaten aber eine Anmeldebescheinigung einholen. Drittstaatsangehörige nutzen Aufenthaltstitel (z. B. Rot-Weiß-Rot-Karte). Jede Person muss ihre Adresse binnen drei Tagen anmelden (Meldezettel). Ein Titel oder eine Anmeldung bedeutet nicht automatisch steuerliche Ansässigkeit.
Orientierung
- Österreichisches Einkommensteuergesetz (EStG 1988), § 1, und Bundesabgabenordnung (BAO), § 26 (Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt)
- Österreichisches Aufenthaltsrecht / EU-Aufenthalt (Meldezettel)