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Deutschland
Deutschland ist EU-Mitgliedstaat und bestimmt die steuerliche Ansässigkeit über zwei inländische Begriffe: Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Der aufenthaltsrechtliche Status bleibt getrennt.
Überblick über die inländischen Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit und zum Aufenthalt.
Steuerliche Ansässigkeit
Nach § 1 EStG hat eine Person mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht.
Inländische Residenz kann also durch einen Wohnsitz oder durch gewöhnlichen Aufenthalt entstehen. Die Sechs-Monats-Regel ist eine gesetzliche Vermutung im Rahmen des gewöhnlichen Aufenthalts, kein eigenständiger 183-Tage-Test.
- Wohnsitz: Nach § 8 AO besteht ein Wohnsitz, wenn jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Eine Mindestzahl von Tagen ist nicht erforderlich. Eine Wohnung kann auch bei nur gelegentlicher Nutzung qualifizieren, sofern sie für den eigenen Wohngebrauch beibehalten wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Nach § 9 AO beruht er auf einem Aufenthalt in Deutschland, der nicht nur vorübergehend ist. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet eine unwiderlegbare Vermutung, vorbehaltlich der Ausnahme für bestimmte Besuche, Urlaub, Heilbehandlung und ähnliche private Zwecke von höchstens einem Jahr. Durchgehende physische Anwesenheit ist nicht erforderlich: kurze Unterbrechungen (Heimfahrten, Urlaub, Geschäftsreisen) unterbrechen einen einheitlichen Aufenthalt nicht unbedingt. Gewöhnlicher Aufenthalt kann auch vor sechs Monaten entstehen, wenn aufeinanderfolgende Aufenthalte zusammenhängen und die Absicht von vornherein nicht nur vorübergehend war.
- Staatsbezogene Regel: Deutsche Staatsangehörige und bestimmte Familienangehörige können nach § 1 Abs. 2 EStG ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sein, insbesondere bei öffentlicher Beschäftigung im Ausland, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tagezählung
- Wohnsitz: keine feste Tagesschwelle. Die Analyse betrifft die Verfügbarkeit der Wohnung für den eigenen Wohngebrauch. Eine Mindestpräsenz ist nicht erforderlich.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Der Test betrifft einen einheitlichen, nicht nur vorübergehenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Das deutsche Recht schreibt keine genaue Ein-/Ausreiseformel vor. Vorsichtiger Ansatz: Ein- und Ausreisetag zählen und prüfen, ob der Aufenthalt sechs Monate überschreitet. Kurze Unterbrechungen sollten erfasst werden, um zu beurteilen, ob sie den einheitlichen Aufenthalt unterbrechen.
- Staatsbezogene Regel: kein Tagestest.
Steuerliche Folgen
Das deutsche Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Steuerresidenten werden grundsätzlich mit dem Welteinkommen besteuert. Personen ohne unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen in der Regel nur einer beschränkten Steuerpflicht auf inländische Einkünfte.
Aufenthalt / EU
EU-/EWR-Bürger und Schweizer können sich nach der Freizügigkeit aufhalten. Drittstaatsangehörige: 90 von 180 Tagen, visumpflichtig; darüber hinaus in der Regel ein Langzeitvisum oder eine Genehmigung. Die Adressanmeldung (Anmeldung) ist eine eigene verwaltungsrechtliche Pflicht. Aufenthaltsstatus oder Anmeldung bestimmen für sich genommen nicht die steuerliche Ansässigkeit.
Orientierung
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 1
- Abgabenordnung (AO), §§ 8 und 9
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 8 und 9
- Deutsches Aufenthaltsrecht / EU-Aufenthalt