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Irland
Irland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bestimmt die steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen anhand von zwei automatischen Aufenthaltstests: 183 Tage in einem Steuerjahr oder 280 Tage über das laufende und das vorangegangene Steuerjahr, vorbehaltlich der 30-Tage-Regel. Eine Person, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann außerdem beantragen, steuerlich als ansässig behandelt zu werden. Die gewöhnliche Ansässigkeit („ordinary residence“) und das Domizil („domicile“) sind eigenständige Rechtsbegriffe, die Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Der aufenthaltsrechtliche bzw. migrationsrechtliche Status wird in einem gesonderten Verfahren bestimmt.
Informationsübersicht über die nationalen Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit und zum Aufenthalt.
Steuerliche Ansässigkeit
Gemäß Section 819 des Taxes Consolidation Act 1997 (TCA) in der jeweils geltenden Fassung gilt eine natürliche Person für ein Steuerjahr als in Irland steuerlich ansässig, wenn sie einen der beiden gesetzlichen Aufenthaltstests erfüllt. Das Steuerjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- 183-Tage-Test: Eine natürliche Person gilt als steuerlich in Irland ansässig, wenn sie sich im betreffenden Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland aufhält.
- 280-Tage-Test: Eine natürliche Person gilt als steuerlich in Irland ansässig, wenn sie sich insgesamt mindestens 280 Tage während des laufenden und des vorangegangenen Steuerjahres in Irland aufhält und im laufenden Jahr mehr als 30 Tage in Irland verbringt. Tage aus einem Jahr, in dem die Person 30 Tage oder weniger in Irland verbracht hat, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
- Wahl der steuerlichen Ansässigkeit: Eine Person, die andernfalls als nicht ansässig gelten würde, kann beantragen, als steuerlich ansässig behandelt zu werden, wenn sie gegenüber der Steuerbehörde nachweist, dass sie sich in Irland mit der Absicht und unter Umständen aufhält, aufgrund derer sie im folgenden Steuerjahr steuerlich ansässig sein wird. Die entsprechende Wahl muss der Steuerbehörde schriftlich mitgeteilt werden.
- Gewöhnliche Ansässigkeit („ordinary residence“): Nach Section 820 wird eine Person ab Beginn des vierten Steuerjahres nach drei aufeinanderfolgenden Jahren steuerlicher Ansässigkeit gewöhnlich ansässig. Sobald dieser Status begründet wurde, bleibt er während drei aufeinanderfolgenden Jahren der Nichtansässigkeit bestehen und endet mit Beginn des darauffolgenden Jahres.
Berechnung der Aufenthaltstage
- Tag der Anwesenheit: Nach Section 819(4) gilt für 2009 und die folgenden Jahre die Regel, dass bereits eine Anwesenheit in Irland zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tages ausreicht. Daher werden sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise gezählt. Erfolgen Einreise und Ausreise am selben Tag, zählt dieser als ein Tag.
- Berechnungszeiträume: Der 183-Tage-Test bezieht sich auf ein einzelnes Kalendersteuerjahr. Der 280-Tage-Test umfasst das laufende und das vorangegangene Kalendersteuerjahr und nicht einen beliebigen gleitenden Zeitraum von 24 Monaten. Ein Jahr mit 30 Tagen oder weniger Aufenthalt führt jedoch nicht aufgrund der Aufenthaltstests zur steuerlichen Ansässigkeit; diese Tage werden außerdem aus der Berechnung der 280 Tage herausgenommen. Eine wirksame Wahl, als steuerlich ansässig behandelt zu werden, wird gesondert geprüft.
- Begrenzte Ausnahmen: Nach den Leitlinien der Steuerbehörde werden bestimmte Transitfälle nicht berücksichtigt, wenn die betreffende Person den kontrollierten Transitbereich des Flughafens („airside“) während des gesamten Aufenthalts nicht verlässt. Außerdem besteht eine Sonderregelung für eine unvermeidbare Anwesenheit am Tag nach der ursprünglich vorgesehenen Abreise, wenn diese ausschließlich auf bestimmte unvorhergesehene und unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist. Vor der Nichtberücksichtigung solcher Tage müssen die entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden.
Steuerliche Folgen
Steuerlich in Irland ansässige Personen unterliegen grundsätzlich der irischen Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen, vorbehaltlich der jeweils geltenden Vorschriften und Steuerabkommen.
Bei Personen, die kein irisches Domizil („domicile“) haben, können bestimmte ausländische Einkünfte unter den einschlägigen Voraussetzungen nach dem Remittance-Basis-Prinzip besteuert werden, also grundsätzlich unter Berücksichtigung der Überweisung oder Überführung dieser Einkünfte nach Irland.
Nichtansässige bleiben grundsätzlich mit ihren Einkünften aus irischen Quellen steuerpflichtig. Die gewöhnliche Ansässigkeit („ordinary residence“) kann außerdem dazu führen, dass bestimmte ausländische Einkünfte auch nach Beendigung der jährlichen steuerlichen Ansässigkeit weiterhin steuerlich relevant bleiben, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen und anwendbarer Bestimmungen von Steuerabkommen.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann im Jahr der Einreise nach Irland oder der Ausreise aus Irland eine Aufteilung des Steuerjahres („split-year treatment“) zur Anwendung kommen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Einkünfte aus einer Beschäftigung.
Migration / Aufenthalt in der EU
Staatsangehörige der EU/des EWR und der Schweiz können sich nach den jeweils geltenden Aufenthaltsregelungen und Voraussetzungen in Irland aufhalten.
Britische Staatsangehörige profitieren von der Common Travel Area (Gemeinsame Reisezone) und benötigen grundsätzlich keine migrationsrechtliche Genehmigung, um in Irland zu wohnen.
Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen für längere Aufenthalte grundsätzlich die entsprechende Aufenthaltserlaubnis bzw. Genehmigung.
Eine migrationsrechtliche Genehmigung oder ein Aufenthaltsstatus bestimmt für sich allein nicht die steuerliche Ansässigkeit in Irland.
Wesentliche Rechtsgrundlagen
- Taxes Consolidation Act 1997, Section 819, in der jeweils geltenden Fassung: Tests für die steuerliche Ansässigkeit, Wahl der steuerlichen Ansässigkeit und Regeln zur Berechnung der Aufenthaltstage. Section 15 des Finance (No. 2) Act 2008 führte ab 2009 die Regel der Anwesenheit zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tages ein.
- Taxes Consolidation Act 1997, Sections 820 und 821: gewöhnliche Ansässigkeit („ordinary residence“) und fortbestehende steuerliche Folgen.
- Taxes Consolidation Act 1997, Section 822, sowie Revenue-Leitlinien: Regelung zur Aufteilung des Steuerjahres („split-year treatment“) für Einkünfte aus Beschäftigung.
- Irish Revenue: Leitlinien zur steuerlichen Ansässigkeit, gewöhnlichen Ansässigkeit und zum Domizil; Tax and Duty Manual Part 34-00-01; Notes for Guidance, Part 34, Ausgabe zum Finance Act 2025.
- Irish Immigration Service Delivery: Aufenthaltsregelungen für Staatsangehörige der EU/des EWR und der Schweiz sowie die Common Travel Area.